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Verkehrsrecht

Das Verkehrsrecht umfasst –vereinfacht ausgedrückt- das gesamte Recht „Rund ums Auto“ gleichermaßen umfasst es natürlich auch das Recht rund ums Motorrad, ums Fahrrad und um den Fußgänger. Sobald wir das Haus verlassen, bewegen wir uns im öffentlichen Verkehrsraum. Es gibt mithin kein Rechtsgebiet, das unser tägliches Leben so stark beeinflusst und regelt wie das Verkehrsrecht. Naturgemäß gibt es daher wohl auch kaum ein anderes Rechtsgebiet, mit dem man auf so vielfältige und unvorhergesehene Weise in Konflikt geraten kann. Das Verkehrsrecht ist jedoch nicht etwa in einem einzigen Gesetzband geregelt, sondern besteht aus zahlreichen und für den Laien nahezu unüberschaubaren Anzahl von Einzelgesetzen. Im Konfliktfall würde man daher ohne die Hilfe eines Rechtsanwalts für Verkehrsrecht kaum zu einem angemessenen Ergebnis kommen.

Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Das größte Konfliktpotenzial liegt sicher im Verkehrsstrafrecht und dem Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht. Jeder Bürger kann hier plötzlich und unvorhersehbar ins Fadenkreuz der Justiz geraten. Selbst wenn man nur fahrlässig die Geschwindigkeit überschreitet, eine rote Ampel übersieht oder auf der Autobahn den Abstand nicht richtig eingehalten hat, kann ein Fahrverbot oder bei häufigen Verstoßen sogar eine Entziehung der Fahrerlaubnis die Folge sein.

Insbesondere wenn sich die Punkte im Fahreignungsregister häufen und der Führerscheinentzug droht, sollte man die Hilfe eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht oder eines Fachanwalts für Strafrecht in Anspruch nehmen. Dies gilt erst recht, wenn einem im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr ein fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß gegen ein Strafgesetz vorgeworfen wird. Zu den schwersten Vorwürfen im Verkehrsstrafrecht gehören diejenigen der fahrlässigen Körperverletzung und der fahrlässigen Tötung. In einem solchen Fall kann es sogar zur Verhängung einer Freiheitsstrafe kommen.

In vielen Fällen kann die Verhängung einer Sanktion, wie eines Bußgeldes, die Vergabe eines Punktes oder die Verhängung einer Geld- oder Freiheitsstrafe bereits durch eine maßgeschneiderte Stellungnahme vermieden werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der jeweilige Verstoß zu Recht und zu Unrecht vorgeworfen wurde. Aus diesem Grunde sollten sie sich nie ohne anwaltliche Beratung zum Vorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit oder einer Verkehrsstraftat äußern. Auch wenn sie von der Polizei ausdrücklich zu einer solchen Äußerung aufgefordert werden, sollten sie wissen, dass sie dazu nicht verpflichtet sind und das Recht haben, zuvor den Rat eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht oder eines Fachanwaltes für Strafrecht einzuholen. Fast jedem Autofahrer ist es schon passiert. Man fährt auf der Autobahn, der Landstraße oder in der Stadt und wird plötzlich von einem mehr oder weniger grellen Blitz aufgeschreckt.

Wer nicht bereits vor Ort aus dem Verkehr gewunken und angehalten wird, erhält in den nächsten Tagen einen Anhörungsbogen der Polizei. In beiden Fällen gilt das Gleiche: Man sollte sich ohne anwaltliche Beratung nicht zum Vorwurf äußern. In vielen Fällen kann man auf diese Weise mit Hilfe eines versierten Verteidigers vermeiden, dass es zum Erlass eines Bußgeldbescheides, der Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister oder gar zur Verhängung eines Fahrverbotes kommt. Insbesondere, wenn man über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, sollte man von der Möglichkeit Gebrauch machen, sich umgehend beraten zu lassen. Wenn der Verstoß nicht eingeräumt wird, muss die Bußgeldbehörde diesen nachweisen. Dies ist in vielen Fällen nicht möglich.

Zunächst muss die Behörde den Nachweis führen, dass derjenige, der beschuldigt wird, das Fahrzeug überhaupt geführt hat. Selbstverständlich gilt dieser Grundsatz nicht nur im Bußgeldverfahren sondern auch bei Verkehrsstraftaten, wie beispielsweise einer Nötigung im Straßenverkehr oder einer Unfallflucht. Ob überhaupt ein brauchbares Lichtbild vorhanden ist, kann der beauftragte Rechtsanwalt durch Einsichtnahme in die Ermittlungsakte feststellen. Ist dies nicht der Fall, muss die Behörde das Verfahren in der Regel bereits aus diesem Grunde einstellen. Kann der Nachweis geführt werden, wer mit dem Fahrzeug gefahren ist, muss dem Betroffenen nachgewiesen werden, dass er tatsächlich einen Verkehrsverstoß begangen hat. Die Gerichte haben zahlreiche Kriterien entwickelt, die bei einer Messung oder einer anderweitigen Feststellung eingehalten worden sein müssen. Aus der Ermittlungsakte der Bußgeldbehörde ergibt sich, welches Messgerät verwendet wurde, ob ein ordnungsgemäßes Messprotokoll angefertigt wurde und ob die Messstrecke ausreichend bemessen war. Daher sollte man sich nicht leichtfertig mit dem Vorwurf abfinden und diesen akzeptieren. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Messung fehlerhaft sein könnte, wird der Verteidiger beantragen, dass ein Sachverständiger hinzugezogen wird. In vielen Fällen kann zudem eine geschickte Argumentation dazu führen, dass der vermeintliche Verstoß folgenlos bleibt.

So hat das Oberlandesgericht Düsseldorf beispielsweise im Jahre 2007 entschieden, dass ein Verkehrsverstoß im Einzelfall dann durch einen Notstand gerechtfertigt sein kann, wenn der oder die Betroffene ihn begangen hat, um einem plötzlich auftretenden und „unabweisbaren Stuhldrang“ nachzukommen. Auch bei der Fahrt zum Arzt kann eine Geschwindigkeitsüberschreitung gerechtfertigt sein, wenn ein Notfall vorliegt. Ein Verkehrsteilnehmer, der seinen ins Koma gefallenen Wellensittich mit überhöhter Geschwindigkeit zum Tierarzt fuhr, hatte allerdings mit seiner Argumentation keinen Erfolg. Auf Grund der Vielfalt der in Betracht kommenden Rechtfertigungsgründe lohnt sich also, jeden Bußgeldvorwurf sorgfältig zu prüfen. Das Verfahren gegen einen Rechtsanwalt, der beim Fahren einen Gegenstand ans Ohr hielt und dabei erkennbar vor sich hin sprach, wurde eingestellt, nachdem er dem zuständigen Gericht erläutert hatte, dass er die Autofahrt dazu genutzt habe, mit Hilfe eines Diktiergerätes Schriftsätze für seine Mandanten zu fertigen. Wenn er das Diktat abhöre, müsse er sich auf Grund der Fahrgeräusche sich das Diktiergerät ähnlich einem Mobiltelefon ans Ohr halten, da sonst nichts zu verstehen sei. Dieser Vortrag war nicht zu widerlegen.

Eine unbedachte oder möglicherweise sogar falsch notierte spontane Äußerung lässt sich später kaum mehr rückgängig machen und kann eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie erschweren oder sogar verhindern. Dies gilt auch dann, wenn man sich nichts vorzuwerfen hat und unschuldig ist.

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Unfallregulierung

Zu den Rechtsgebieten, auf die sich der Fachanwalt für Verkehrsrecht spezialisiert und zu dem er eine Zusatzausbildung absolviert hat, gehört das Verkehrszivilrecht. Dieses kommt bei der Regulierung eines Verkehrsunfalls zur Anwendung. Jeder kann von einem Augenblick auf den anderen zum Opfer eines Verkehrsunfalls werden. Daher besteht nicht nur die Gefahr hoher Sachschäden sondern auch diejenige von leichten oder schweren Personenschäden. Die Aufgabe eines Rechtsanwaltes für Verkehrsrecht besteht darin, für seinen Mandanten einen solchen Verkehrsunfall so abzuwickeln, dass alle entstandenen Schäden möglichst umfassend reguliert werden und dem Auftraggeber möglichst kein Vorwurf wegen einer Verkehrsstraftat oder Verkehrsordnungswidrigkeit gemacht wird.

Bereits die Regulierung von Sachschäden, d.h. Schäden am PKW kann komplizierter sein, als sie auf dem ersten Blick erscheint. Zunächst ist zu prüfen, ob der Gegner den Unfall ganz oder teilweise verschuldet hat. Trifft dies zu, wird mit Hilfe eines Gutachtens festzustellen sein, ob das Fahrzeug repariert werden kann oder ob es sich um einen sogenannten wirtschaftlichen Totalschaden handelt. Ist das Fahrzeug reparaturwürdig, kann der Anspruchssteller selbst entscheiden, ob er das Fahrzeug reparieren lässt oder ob er abstrakt auf Grund des eingeholten Gutachtens abrechnet. Insbesondere im letzten Fall, versuchen die gegnerischen Haftpflichtversicherungen regelmäßig, Abzüge vorzunehmen, was in vielen Fällen nicht zulässig ist.

Es ist daher in jedem Fall ratsam, sofort einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht aufzusuchen, wenn sich ein Unfall ereignet hat. Liegt das Verschulden beim Unfallgegner, hat die gegnerische Haftpflichtversicherung auch die Anwaltskosten des Anspruchsstellers zu übernehmen, selbst wenn die Haftpflichtversicherung von vornherein leistungsbereit ist. Ob der Unfall sich in Spandau, Charlottenburg oder einem anderen Berliner Bezirk ereignet hat, ist im Übrigen irrelevant. Zuständig für alle verkehrsrechtlichen Fragen, die mit einem Verkehrsunfall zusammenhängen, ist in Berlin ausschließlich das Amtsgericht Mitte. Sollte sich der Unfall in Brandenburg ereignet haben, ist jeweils das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Unfall ereignet hat.

Vielen Verkehrsteilnehmern ist nicht bewusst, dass die gegnerische Versicherung nur solche Ansprüche reguliert, die auch ausdrücklich geltend gemacht werden! Viele Verkehrsteilnehmer meinen, die gegnerische Versicherung sei verpflichtet, alle Ansprüche, die dem Geschädigten zustehen, unaufgefordert und vollständig zu regulieren. Tatsächlich bedarf es einer genauen Aufstellung aller Ansprüche und in der Regel auch einer sehr nachdrücklichen mehrfachen Aufforderung, die mit einer Klageandrohung verbunden sein sollte. Ohne eine solche konsequente Durchsetzung wird man kaum in den Genuss einer Nutzungsausfallentschädigung kommen. Eine solche steht dem Geschädigten gegen den Verursacher des Unfalls mindestens für den Zeitraum der Reparaturdauer oder –wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt- für den Zeitraum zu, der für die Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeuges benötigt wird.

Im Hinblick auf die Zeitspanne, für die Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen ist, gibt es ebenso wie zur Frage der Höhe der Nutzungsausfallentschädigung zahlreiche rechtliche Streitigkeiten. Auch aus diesem Grunde sollte man sich vornherein und nicht erst dann, wenn die Versicherung bereits entschieden und Abzüge vorgenommen hat, Rat von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht einholen. Handelt es sich um einen sogenannten wirtschaftlichen Totalschaden, wird häufig über die Höhe des sogenannten Wiederbeschaffungswerts und diejenige des sogenannten Restwertes gestritten. Von der Versicherung ist lediglich die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert zu zahlen.

Den Restwert erhält der Anspruchssteller durch Veräußerung des geschädigten Fahrzeuges. Entscheidet sich der Betroffene dafür, das Fahrzeug fachgerecht reparieren zulassen, kann er von der gegnerischen Haftpflichtversicherung den Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht um mehr als 30 % übersteigen. Auch im Hinblick auf eine solche Berechnung können zahlreiche Streitpunkte auftreten, zu denen es auch eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen gibt. Unabhängig davon, ob der Unfall sich in Spandau, Charlottenburg oder in einem der anderen Bezirke von Berlin, in Potsdam oder in einem anderen Ort in Brandenburg ereignet hat, sollten sie unverzüglich, nach dem sich der Unfall ereignet hat, einen versierten Fachanwalt für Verkehrsrecht aufsuchen, der über eine fundierte Kenntnis der Rechtsprechung und eine langjährige Praxiserfahrung verfügt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es zu Personenschäden gekommen ist.

Unabhängig davon, ob sich der Geschädigte ein Halswirbel-Schleudersyndrom oder schwere Frakturen zugezogen hat, steht dem Geschädigten ein Schmerzensgeld zu, das keinesfalls in zu geringer Höhe beansprucht werden sollte. Auch sollte nicht vergessen werden, den Erwerbsschaden geltend zu machen, wenn die durch den Unfall verursachte Verletzung zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Ist die Verletzung so schwer, dass die Person, die sie erlitten hat, den eigenen Haushalt ganz oder zum Teil nicht mehr führen kann, steht dem Geschädigten ein sogenannter Haushaltsführungsschaden zu. Die Höhe des Haushaltsführungsschadens ergibt sich aus den fiktiven Kosten, die für eine Haushaltshilfe aufgewendet werden müsste. Für die Berechnung dieser Kosten sind einschlägige Tarifverträge heranzuziehen. Diese Kosten können auch dann geltend gemacht werden, wenn tatsächlich keine Haushaltshilfe eingestellt wird und dem Unfallopfer Partner, Freunde oder Verwandte helfen. Insbesondere der Durchsetzung des Haushaltsführungsschadens liegen komplizierte Berechnungsmethoden zu Grunde. Zudem wehren sich Versicherungen oft mit Händen und Füßen dagegen, einen angemessenen Haushaltsführungsschaden zu zahlen.

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RA Scheerer