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Entziehung Fahrerlaubnis

1. Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Gericht

Gemäß § 69 des Strafgesetzbuches (StGB) entzieht das Gericht einem Verkehrsteilnehmer die Fahrerlaubnis, wenn dieser wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt wird, und sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen zum Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Nach § 69 Abs. 2 StGB soll das in der Regel dann der Fall sein, wenn es sich bei der rechtswidrigen Tat um ein Vergehen

1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
1a. des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d StGB)
2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB)
oder 4. des Vollrausches (§ 323a StGB)

handelt.

Ein Entfernen vom Unfallort kommt insofern allerdings nur in Betracht, wenn bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt wurde oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Der Vollrausch (§ 323a StGB) muss sich auf eine der Taten nach § 69 Abs. 2 Ziffer 1- 3 StGB beziehen. Soweit eine der Taten des § 69 Abs. 2 StGB verwirklicht wurde, stellt dies allerdings lediglich eine gewichtige Indizwirkung für die Entziehung der Fahrerlaubnis dar. Grundsätzlich kann das Gericht die Fahrerlaubnis auch bei einer anderen rechtswidrigen Tat entziehen, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges steht. Im Ausnahmefall kann das Gericht auch bei der Verwirklichung einer der Katalogtaten des § 69 Abs. 2 StGB davon absehen, die Fahrerlaubnis zu entziehen.

In jedem Fall muss das Gericht eine sogenannte Gefahrprognose treffen. Die Ungeeignetheit des Fahrers muss sich aus der Tat ergeben, wobei der Zeitpunkt der Beurteilung derjenige der letzten tatrichterlichen Aburteilung ist.Dabei sind bei der Beurteilung dieser Gefahrprognose auch Vorgänge zwischen der Zeit aus der Tatbegehung und der Aburteilung zu berücksichtigen. So kann z.B. eine zuvor erfolgte vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) die Wirkung entfalten, dass eine Ungeeignetheit nicht mehr feststellbar ist. Allerdings muss man einräumen, dass in der Praxis Gerichte äußerst selten zu einer solchen Schlussfolgerung kommen werden. Auch der Umstand einer längerfristigen beanstandungsfreien Teilnahme am Verkehr zwischen Tat und Urteil kann eine positive Auswirkung auf die Gefahrprognose haben.

Dies gilt gleichermaßen für die Veränderung der persönlichen Verhältnisse und das sogenannte Nachtatverhalten des Fahrers, das sich in nachgewiesener Abstinenz oder beispielsweise einer Therapie äußern kann. Reine Absichtserklärungen werden bei Gericht nicht auf fruchtbaren Boden stoßen. Gleichwohl besteht im Hinblick auf die vom Gericht zu treffende Gefahrprognose ein gewisser Spielraum für einen Verteidigungsansatz. Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, dass für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (§ 69a StGB). Wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter vermeintlich drohenden Gefahr nicht ausreicht, so kann die Sperre sogar für immer angeordnet werden (§ 69a Abs. 1 Satz 2 StGB). Eine solche Sperre kann das Gericht sogar anordnen, wenn der Täter gar keine Fahrerlaubnis hat, die entzogen werden könnte.

Wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis – wegen der für den Fahrer ungünstigen Beweislage und der Schwere des Verstoßes – nicht verhindert werden kann, so kann möglicherweise erreicht werden, dass nur eine kurze Sperrfrist verhängt wird. Diese darf nach der gesetzlichen Regelung des § 69a Abs. 4 Satz 2 StGB jedoch drei Monate nicht unterschreiten. Die Verhängung einer Sperre führt nicht dazu, dass die Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperre automatisch wiedererteilt wird. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Fahrerlaubnis erneut vergeben wird, entscheidet nicht das Gericht, sondern die zuständige Fahrerlaubnisbehörde. Um nach Ablauf der Sperre keine oder jedenfalls nicht allzu viel Zeit zu verlieren, bedarf es in der Regel einer besonderen Beratung des Verkehrsteilnehmers, die bereits bei dem Erstkontakt eines Anwaltes wegen der Verteidigung gegen den ursprünglich begangenen Verkehrsverstoß erfolgen sollte.

Gibt es sich Grund zu der Annahme, dass der Fahrer zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Eine solche Aufhebung ist frühestens nach drei Monaten zulässig. Um aus Sicht eines Gerichtes die Fahreignung wiederherzustellen, kann es sinnvoll sein, von verschiedenen Institutionen angebotene Maßnahmen zu absolvieren, ohne dass nach Durchführung einer solchen Maßnahme eine Garantie für eine Verkürzung der Sperrfrist besteht. Auch dazu sollte man sich sorgfältig beraten lassen.

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2. Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Führerscheinbehörde

Nicht nur das Gericht kann die Fahrerlaubnis vorläufig (§ 111a StPO) oder endgültig (§ 69 StGB) entziehen. Auch die Fahrerlaubnisbehörde, die für die Erteilung der Fahrerlaubnis zuständig ist, kann die Fahrerlaubnis entziehen oder im Falle der Entziehung durch das Gericht die Neuerteilung nach Ablauf einer vom Gericht verhängten Sperrfrist verweigern.

a. Entziehung

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Diese Regelung soll der Sicherheit des Straßenverkehrs vor ungeeigneten Teilnehmern und damit der Gefahrenabwehr dienen. Gemäß § 2 Abs. 4 StVG soll geeignet sein, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat. Grundsätzlich können mithin körperliche, geistige oder charakterliche Mängel zur Ungeeignetheit im Sinne von § 3 StVG führen. Darüber hinaus entzieht die Führerscheinbehörde die Fahrerlaubnis, wenn der Führerscheininhaber im Fahreignungsregister insgesamt auf acht Punkte gekommen ist (§ 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG).

In der Praxis kommt es häufig zur Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde, wenn bekannt wird, dass der Fahrer Drogen konsumiert hat oder durch Trunkenheit im Verkehr aufgefallen ist. In beiden Fällen geht die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen, zu welchen es eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen gibt, vom Vorliegen charakterlicher Mängel aus. Gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis, die einen Verwaltungsakt darstellt, kann Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Hat die Behörde – was in der Praxis eher die Regel ist – die sofortige Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung) angeordnet, so kann diese Maßnahme mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht angefochten werden. Andernfalls verliert die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung ihre Gültigkeit, sodass sich der entsprechende Fahrer strafbar macht, wenn er weiter mit dem Pkw fährt.

b. Ablehnung der Wiedererteilung

Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist die Fahrerlaubnisbehörde für die Wiedererteilung des Führerscheins nach Entziehung durch ein Gericht und Ablauf einer vom Gericht verhängten Sperrfrist zuständig. Die Fahrerlaubnisbehörde wird die Fahrerlaubnis auch in diesem Fall nur wiedererteilen, wenn es den Fahrzeugführer für geeignet und befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen hält. In der Praxis wird die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis häufig von Auflagen abhängig gemacht. Eine Auflage, die in der Praxis große Bedeutung hat, ist diejenige, das Ergebnis einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) vorzulegen. Eine solche Auflage kommt sowohl bei vermeintlichen charakterlichen Mängeln (zahlreiche Verkehrsverstöße), als auch bei vermeintlichen Problemen des Fahrers mit Drogen und Alkohol in Betracht.

Je nachdem, aus welchem Grund dem Führerscheininhaber ursprünglich die Fahrerlaubnis entzogen wurde, kann das erfolgreiche Absolvieren einer MPU-Prüfung davon abhängen, ob zuvor der Nachweis einer mehr oder weniger langen Abstinenzphase von Alkohol oder Drogen geführt wurde. Auch insofern ist es wichtig, sich rechtzeitig fachlich beraten zu lassen, um nicht später an der MPU zu scheitern. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet nach § 20 Abs. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung-FeV) nur dann eine neue Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die Kenntnisse, die man bei der Ersterteilung einer Fahrerlaubnis erwirbt (theoretische und praktische Prüfung) nicht mehr besitzt. Dies kann nur in Betracht kommen, wenn seit dem Entzug oder der Versagung der Fahrerlaubnis ein sehr langer Zeitraum vergangen ist.

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RA Scheerer