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Arbeitsrecht

Wenn die Gefahr besteht, dass man seinen Arbeitsplatz verliert, berührt dies die Existenzgrundlage. Nicht selten kann dadurch das ganze Leben aus den Fugen geraten. Daher ist es wichtig, zu wissen, wie man sich verhält, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wird.

Fristlose Kündigung

Der schwerste Eingriff in das Arbeitsverhältnis ist die fristlose Kündigung. Diese führt in aller Regel dazu, dass man innerhalb einer Sperrfrist weder Arbeitslosengeld noch Bezüge vom Jobcenter erhält. Arbeitsamt und Jobcenter gehen nämlich dann zunächst davon aus, dass der Arbeitnehmer selbst dafür verantwortlich ist, dass das Arbeitsverhältnis beendet wurde.

Daher sollte man eine fristlose Kündigung grundsätzlich sofort mit einer Kündigungsschutzklage angreifen, die beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden muss.

Dabei ist zu beachten, dass dies innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zustellung der Kündigung geschehen muss. Andernfalls wird die Kündigung bestandskräftig, was zu den oben dargestellten Folgen führt.

Wenn eine solche Kündigungsschutzklage nicht dazu führt, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden kann, so entscheidet das Arbeitsgericht doch oft, dass allenfalls eine ordentliche Kündigung zulässig gewesen wäre. In vielen Fällen kann man ein solches Ergebnis auch bereits im Gütetermin durch einen Vergleich erzielen.

Wenn die Parteien sich dann dahingehend einigen, dass die Kündigung aus betrieblichen Gründen erfolgte und der Arbeitgeber an gegebenenfalls zuvor erhobenen Vorwürfen nicht mehr festhält, entfällt in der Regel die Sperrfrist. Bezüge vom Jobcenter oder Arbeitslosengeld können dann – auch rückwirkend – wieder gezahlt werden.

Darüber hinaus kann man im Wege eines Vergleiches in vielen Fällen auch noch eine Abfindung aushandeln.

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Ordentliche Kündigung

Noch größer ist die Wahrscheinlichkeit, eine Abfindung durch den Abschluss arbeitsgerichtlichen Vergleiches zu erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber durch ordentliche Kündigung beendet werden sollte.

Voraussetzung dafür ist aber, dass das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Die wichtigsten Voraussetzungen dafür sind, dass das Arbeitsverhältnis bereits mindestens 6 Monate besteht und dass der Betrieb in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt.

Dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Voraussetzungen für eine Kündigung vorliegen. Dies gilt sowohl für personenbedingte, als auch für betriebsbedingte Kündigungen.

Auch hier ist unbedingt die oben bereits dargestellt 3 Wochen-Frist zu beachten, die mit dem Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer beginnt.

Auch wenn der Arbeitgeber – was nicht einfach ist – beweisen kann, dass die Gründe für eine betriebsbedingte Kündigung vorliegen, muss er darüber hinaus nachweisen, dass diese sozial gerechtfertigt ist. Auch insofern muss natürlich das Kündigungsschutzgesetz anwendbar sein.

Da es für einen Arbeitgeber nicht leicht ist, die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung nachzuweisen, hat der Arbeitnehmer in der Regel recht gute Erfolgsaussichten, wenn er die Kündigung schnell angreift.

Zu bedenken ist dabei auch, dass bestimmte formale Mängel der Kündigungsschutzerklärung nur unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern gerügt werden können. Insofern sollte unmittelbar nach dem Zugang einer Kündigung ein Rechtsanwalt aufgesucht werden, der über einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen verfügt. Dies gilt umso mehr, als es für einen Rechtslaien nicht immer einfach ist, vor dem Arbeitsgericht zu argumentieren.

Anwaltsgebühren

Ist eine Rechtsschutzversicherung vorhanden, die auch das Arbeitsrecht abdeckt, muss sich der Arbeitnehmer keine weiteren Gedanken mehr machen. Eine solche Rechtsschutzversicherung übernimmt alle im Arbeitsrechtsstreit anfallenden Kosten.

Ist dies nicht der Fall und verfügt der Arbeitnehmer nicht über ausreichende Mittel, so kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Diese wird von den Arbeitsgerichten im Kündigungsschutzprozess in der Regel wohlwollend geprüft und großzügig bewilligt.

Dass der Arbeitnehmer, der sowohl seinen Arbeitsplatz, als auch sein Arbeitsentgelt verloren hat, bedürftig ist, unterliegt in der Regel keinem Zweifel.

Wegen der Möglichkeit, eine Abfindung zu erzielen sollte man sich auf jeden Fall auch dann durch einen erfahrenen Rechtsanwalt vertreten lassen, wenn man in den Betrieb wegen des schlechten Arbeitsklimas eigentlich gar nicht mehr zurückkehren möchte.

In einem vor dem Arbeitsgericht in der Güteverhandlung ausgehandelten Vergleich einigen sich die Parteien dann in der Praxis häufig auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung.

Daher sollte man sich nach der Zustellung einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich rechtlich beraten lassen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass man seine Rechte nicht effektiv wahrnehmen kann.

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RA Scheerer