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Rechtsanwalt Autokauf

Zum Tätigkeitsbereich des Fachanwaltes für Verkehrsrecht gehört auch die Beratung und gerichtliche Vertretung von Käufern und Verkäufern von Kraftfahrzeugen. In der Praxis treten dabei häufig Probleme der Gewährleistung auf. Dabei streiten die Vertragsparteien oft darüber, ob das verkaufte Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Mängel aufwies. Bei der Beurteilung, ob solche Mängel vorhanden sind oder waren und welche Folgen diese für Käufer und Verkäufer haben, ist in der Regel eine Vielzahl von Rechtsfragen zu beantworten, wobei neben der komplizierten rechtlichen Regelung auch eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen von Bedeutung sein können. Dabei können die Bewertungen jeweils davon abhängen, ob es sich um einen Neu- oder Gebrauchtwagenkauf handelt und ob die Vertragsparteien jeweils Gewerbetreibende oder Privatpersonen sind. Weiterhin ist zu prüfen, ob die Vertragsparteien die Gewährleistung für Mängel ausgeschlossen haben und gegebenenfalls, ob ein solcher Ausschluss im jeweiligen Fall überhaupt zulässig ist.

Gemäß § 476 Abs. 1 Satz 1 BGB (neue Fassung ab 1.1.2018) kann der Unternehmer die gesetzlichen Gewährleistungen gegenüber einem Verbraucher nicht durch eine Vereinbarung ausschließen, die vor der Mitteilung des Mangels an den Unternehmer getroffen wurde. Häufig versuchen Unternehmer in der Praxis daher, diese Vorschrift zu umgehen, indem ein „Verbraucher“, also beispielsweise ein Bekannter des Unternehmers, als Strohmann in den Kaufvertrag eingesetzt wird, um so den gesetzlichen Gewährleistungspflichten zu entgehen.

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In der Praxis ist dies allerdings schwer nachweisbar. Falls man dies gleichwohl nachweisen kann, ist der vereinbarte Gewährleistungsausschluß unwirksam und dem Käufer stehen gegenüber dem Unternehmer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu.

Wenn der Autohändler jedoch tatsächlich für eine Privatperson ein Fahrzeug verkauft, er also mithin als Vermittler dieses Verkaufes auftritt, kann der so zwischen den Vertragspartnern entstandene Kaufvertrag auch einen Gewährleistungsausschluss enthalten. Auch im Übrigen können die von einem Händler vorgelegten Verträge nach den Regeln des BGB auf ihre Wirksamkeit hin geprüft werden, wenn diese allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten. Ein Gewährleistungsausschluss ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Käufer arglistig über Eigenschaften des Fahrzeuges, wie z.B. einen Unfallschaden getäuscht wurde. Eine solche Täuschung kann auch durch Unterlassen erfolgen, z.B. dadurch, dass der Verkäufer einen Unfallschaden, von dem er wusste, verschweigt. Ist ein Gewährleistungsausschluß gegeben, kommen unter jeweils verschiedenen Voraussetzungen Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Kaufpreisminderung und Schadensersatz in Betracht. In der Regel ist dem Verkäufer jedoch zunächst die Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.

Wird dies nicht beachtet und werden die Mängel sofort selbst behoben, können weitere Gewährleistungsansprüche scheitern. Schließlich sind noch die Verjährungsvorschriften zu beachten, wobei wiederum zu prüfen ist, ob durch Vertrag die gesetzliche Verjährungsfrist wirksam verkürzt wurde. Die gesetzlichen Vorschriften und die damit einhergehende Rechtsprechung sind so umfassend und komplex, dass ein in der Praxis gebräuchliches Standardwerk allein zum Autokauf fast 1.400 eng bedruckte Seiten aufweist. Daher sollte man sich in der Regel, sobald Probleme auftauchen, unverzüglich anwaltlich beraten lassen, um keine Fristen oder wichtige Maßnahmen zu versäumen, durch die die eigenen Rechte gewahrt werden.

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RA Scheerer