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Berufung

Wer vom Amtsgericht in erster Instanz als Straftäter verurteilt wird, kann in der Regel gegen ein solches Urteil gemäß § 312 der Strafprozessordnung (StPO) Berufung einlegen.

1. Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen und Geldbußen

Ist der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen verurteilt worden oder beträgt im Falle einer Verwarnung die vorbehaltene Strafe nicht mehr als 15 Tagessätze oder ist eine Verurteilung zu einer Geldbuße erfolgt, so ist die Berufung gemäß § 313 StPO nur zulässig, wenn sie angenommen wird. Die Berufung wird angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist. Anderenfalls wird die Berufung als unzulässig verworfen (§ 313 Abs. 2 StPO). In allen anderen Fällen, als denjenigen, die im § 313 StPO geregelt sind, bedarf die Berufung des Angeklagten keiner Zulassung.

2. Form und Frist

Gemäß § 314 Abs. 1 StPO muss die Berufung bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Beklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung des Urteils, sofern nicht – in den Fällen, in denen das Gesetz dies zulässt – die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit schriftlicher Vertretungsvollmacht stattgefunden hat (§ 314 Abs. 2 StPO).

3. Rechtskraft

Durch die rechtzeitige Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten wurde, gehemmt. Das bedeutet, dass eine Strafe, die in dem Urteil ausgesprochen wurde, bis auf Weiteres nicht vollstreckt werden kann.

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Berufungshauptverhandlung

Im Berufungsverfahren findet in der Regel eine erneute Beweisaufnahme statt.
Daher entspricht der Gang der Berufungshauptverhandlung im Wesentlichen dem der Hauptverhandlung in der ersten Instanz. Bevor verhandelt wird, wird das Urteil des ersten Rechtszuges verlesen, soweit es für die Berufung von Bedeutung ist (§ 324 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Berufung ist ein wichtiges Korrektiv, das der Angeklagte, der in erster Instanz vor dem Amtsgericht verurteilt wurde, nutzen kann, um ein unzutreffendes Urteil aufheben oder abändern zu lassen. Er ist damit nach unserer Auffassung besser gegen ein Fehlurteil geschützt, als derjenige, der beispielsweise vor einer großen Strafkammer des Landgerichtes wegen eines schweren Deliktes angeklagt wird. Dieser kann gegen eine Verurteilung zwar die Revision zum Bundesgerichtshof einlegen, die Tatsachen, die das Landgericht als solche als festgestellt in das Urteil schreibt, sind daher trotz der schwereren Folgen eines solchen Urteils in aller Regel nicht mehr angreifbar und werden vom Revisionsgericht als endgültig festgestellt angesehen, soweit ihre Feststellung nicht aufgrund einer Rechtsverletzung erfolgte.

Dazu heißt es in § 337 StPO: Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (§ 337 Abs. 2 StPO). Eine Wiederholung oder Ergänzung der Beweisaufnahme durch das Revisionsgericht findet dagegen nicht statt. Was in dem erstinstanzlichen Urteil über das Ergebnis der Verhandlung zur Schuld- und Rechtsfolgenfrage festgestellt ist, bindet das Revisionsgericht. Insofern bietet das Berufungsverfahren erheblich mehr Möglichkeiten, am Ende ein anderes Ergebnis zu erzielen. So kann beispielsweise allein dadurch, dass bis zur Berufungshauptverhandlung erheblich mehr Zeit verstreicht, derjenige, der in der ersten Instanz zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, einiges unternehmen, um darzulegen, dass er über eine gute Zukunftsprognose verfügt, so dass ihm möglicherweise doch noch eine Bewährung eingeräumt wird.

Im Gegensatz zur Revision, die sowohl gegen erstinstanzliche Urteile der Strafkammern und Schwurgerichte des Landgerichts, gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte (§ 333 StPO), als auch gegen ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts (Sprungrevision gemäß § 335 Abs. 1 StPO) eingelegt werden kann, werden im Berufungsverfahren nicht nur die Ausführungen des angefochtenen Urteils auf Rechtsfehler geprüft. Vielmehr handelt es sich um eine erneute Tatsachenverhandlung, d.h. -umgangssprachlich ausgedrückt – der gesamte Fall wird noch einmal von vorn aufgerollt und verhandelt.

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RA Scheerer