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Strafbefehl

Sie kommen nichtsahnend – möglicherweise aus dem Urlaub – nach Hause und finden in ihrem Briefkasten einen Strafbefehl.

Was ist ein Strafbefehl?

Mit einem Strafbefehl kann das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft in bestimmten Fällen Geldstrafen oder anderer Sanktionen verhängen, ohne dass eine Hauptverhandlung durchgeführt wird. Hat der Betroffene einen Verteidiger, kann auch eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Voraussetzungen des Strafbefehls sind in § 407 der Strafprozessordnung geregelt. Nach dieser Regelung ist nicht einmal eine vorherige Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht erforderlich.

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Was ist zu tun?

Gegen den Strafbefehl kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, Einspruch eingelegt werden. (§ 410 StPO). Der Einspruch muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts eingelegt werden. Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen bei Gericht eingehen. Es genügt nicht, dass der Einspruch innerhalb der Frist abgesandt wird. Ein telefonischer Einspruch ist unwirksam. Wird gegen den Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, wird dieser rechtskräftig. Der Strafbefehl hat dann die gleiche Wirkung wie ein strafrechtliches Urteil. Je nach Höhe der Verurteilung kann dann unter Umständen auch eine Eintragung im Führungszeugnis erfolgen.

Bei Verkehrsstraftaten kann die Rechtskraft des Strafbefehls dazu führen, dass eine erhebliche Anzahl von Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen werden. Wenn man einen solchen Strafbefehl nicht akzeptieren will, sollte daher umgehend Einspruch eingelegt werden. Wenn man wegen der Berechnung der Frist oder der Form, in der der Einspruch einzulegen ist, unsicher ist, sollte man bereits die Einspruchseinlegung durch einen Rechtsanwalt vornehmen lassen. Falls man die Frist ohne Verschulden versäumt hat, kann man „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ beantragen. Allerdings ist auch hier Eile geboten. Gemäß § 45 der Strafprozessordnung ist ein solcher Antrag innerhalb einer Woche ab Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Gleichzeitig mit dem Antrag ist der Einspruch nachzuholen. Wegen der nicht unerheblichen Schwierigkeit einen solchen Antrag zu begründen sollte in einem solchen Fall die Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts für Strafrecht in Anspruch genommen werden. Wichtig ist auch in diesem Fall, dass der Rechtsanwalt so rechtzeitig aufgesucht wird, dass er die kurze Frist, die dem Betroffenen für die Einlegung des Einspruchs und des Wiedereinsetzungsantrages zur Verfügung steht, wahren kann. Wenn gegen einen Strafbefehl wirksam Einspruch eingelegt wurde, wird das Gericht eine Hauptverhandlung anberaumen, in der über den erhobenen Vorwurf verhandelt wird. Wenn man nach Beratung durch einen Rechtsanwalt für Strafrecht der Auffassung ist, dass keine Erfolgsaussichten in der Sache bestehen, kann der Einspruch gegen den Strafbefehl von vornherein oder im Nachhinein auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

So kann der Einspruch beispielsweise auf die Höhe einer festgesetzten Geldbuße beschränkt werden, sodass der Tatvorwurf an sich fest steht, das Gericht jedoch die verhängte Geldstrafe herabsetzen kann. Ohne Beratung durch einen erfahrenen Strafverteidiger sollte man jedoch weder die Einspruchsfrist verstreichen lassen noch den Einspruch beschränken. Das nach Einspruchseinlegung eine Hauptverhandlung durchgeführt wird ist nicht zwingend. So kann ein Rechtsanwalt für Strafrecht in vielen Fällen durch schriftliche Stellungnahmen oder telefonische Verhandlung mit Gericht und Staatsanwaltschaft erreichen, dass ein Straferfahren, in dem bereits ein Strafbefehl erlassen wurde, ohne Durchführung einer Hauptverhandlung gegen Erfüllung einer geeigneten Auflage eingestellt wird. Eine solche Einstellung nach § 153a der Strafprozessordnung wird weder im Bundeszentralregister noch im Fahrerlaubnisregister eingetragen. Es erfolgt daher weder eine Eintragung im Führungszeugnis noch werden Punkte in Flensburg vergeben.

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RA Scheerer