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Körperverletzung

Bei dem Vorwurf der Körperverletzung handelt es sich um eines der häufigsten Delikte in der Strafrechtspraxis. In der Folge sollen einige interessante Aspekte der Köperverletzungsdelikte und deren Tatbestandsmerkmale dargestellt werden.

Körperverletzung gemäß § 223 StGB

Gemäß § 223 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Auch der Versuch ist strafbar. Unter einer körperlichen Misshandlung verstehen die Gerichte ein übles, unangemessenes Behandeln, welches entweder das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Zur Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit bedarf es keiner dauerhaften Funktionseinschränkung oder Entstellung. So kann ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit auch das Abschneiden von Haaren gegen den Willen des Opfers darstellen. Ob eine körperliche Misshandlung erheblich ist, beurteilt sich aus der Sicht eines objektiven Betrachters und nicht nach dem Empfinden des Tatopfers. Das körperliche Wohlbefinden ist nicht nur beeinträchtigt, wenn dem Opfer Schmerzen zugefügt werden. Vielmehr genügt es, wenn das körperliche Wohlbefinden negativ beeinträchtigt wird. Ein bloßes Ekelgefühl reicht allerdings nicht aus.

Die körperliche Unversehrtheit ist natürlich dann verletzt, wenn äußerliche Spuren erkennbar sind. Eine Gesundheitsschädigung ist bereits dann gegeben, wenn ein vorübergehender krankhafter Zustand herbeigeführt wird. Dies ist sowohl dann der Fall, wenn es zu Knochenbrüchen kommt, als auch dann, wenn bei dem Opfer beispielsweise eine Volltrunkenheit herbeigeführt wird. Auch das Beibringen von Betäubungsmitteln zählt dazu. Häufig wird der Vorwurf der Körperverletzung in der Praxis erhoben, obwohl sich der Betroffene lediglich selbst gegen eine Körperverletzung gewehrt hat, so dass er sich vor Gericht auf Notwehr berufen kann. Wegen der besonderen Beweisschwierigkeiten in solchen Fällen sind die Betroffenen hier in besonderer Weise auf die Spezialkenntnisse und Erfahrungen eines Verteidigers angewiesen.

Auch ein ärztlicher Heileingriff stellt nach der Rechtsprechung eine Körperverletzung dar. Der Arzt macht sich allerdings nicht strafbar, wenn eine wirksame Einwilligung des Patienten vorliegt.
Wer im Bereich des Sports, z.B. bei einem Fußballspiel, einen Gegner verletzt, kann sich darauf berufen, dass dieser durch seine Teilnahme an dem Fußballspiel stillschweigend eingewilligt hat, so dass sich derjenige, der die Verletzung herbeigeführt hat, nicht strafbar macht. Besonders deutlich wird dies bei der Teilnahme an einem Boxkampf. Natürlich kann das nicht gelten, wenn ein Fußballspieler den anderen auf dem Fußballplatz vorsätzlich mit einem Faustschlag niederstreckt. Nach der Rechtsprechung kommt es daher darauf an, was im Sport sozial üblich ist. Bei dem Tatbestand der Körperverletzung handelt es sich um ein sogenanntes Antragsdelikt. Gemäß § 230 StGB werden die vorsätzliche Körperverletzung und die fahrlässige Körperverletzung daher nur auf Antrag verfolgt, soweit die Staatsanwaltschaft nicht der Meinung ist, dass die Strafverfolgung wegen des besonderen öffentlichen Interesses im Einzelfall geboten ist.

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Gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB

Dass der Vorwurf einer gefährlichen Körperverletzung erheblich schwerer ist, als derjenige einer Körperverletzung ergibt sich aus dem Strafrahmen, den das Gesetz vorsieht.

Wer eine gefährliche Körperverletzung begeht, wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft.

Auch hier ist der Versuch strafbar.

Gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB begeht derjenige, der die Körperverletzung durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen herbeiführt, eine gefährliche Körperverletzung. Gift ist jeder Stoff, der nach seiner Art und der vom Täter eingesetzten Menge im konkreten Fall geeignet ist, ernsthafte gesundheitliche Schäden zu verursachen

Nach den Umständen des Einzelfalls, d.h. nach Dosierung und Wirkung, können auch Stoffe, die Eigenschaft eines Giftes haben, die im alltäglichen Sprachgebrauch nicht als Gifte angesehen werden.

So hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil aus dem Jahre 2006 entschieden, dass sich auch derjenige wegen einer gefährlichen Körperverletzung strafbar macht, der einen anderen zwingt, gegen seinen Willen eine versehentlich stark versalzene Süßspeise zu essen, was später zu Übelkeit und Erbrechen sowie starkem Durchfall geführt hatte.

Gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB macht sich auch derjenige wegen einer gefährlichen Körperverletzung strafbar, der die Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges begeht.

Unter Werkzeugen versteht die Rechtsprechung sämtliche beweglichen Gegenstände, die vom Täter eingesetzt werden, um am Körper des Betroffenen eine Verletzung herbeizuführen. Dabei ist der Begriff der Verletzung nicht umgangssprachlich gemeint, sondern in dem Sinne, der oben im Zusammenhang mit der Körperverletzung dargestellt wurde.

Körperteile des Täters, können nach der Rechtsprechung kein gefährliches Werkzeug sein, auch wenn sie objektiv – z.B. bei einem Kampfsportler – auf sehr gefährliche Weise eingesetzt werden. Anders kann dies allerdings sein, wenn das betreffende Körperteil mit einer beweglichen Sache verbunden ist. So kann je nach Art des Schuhs der „beschuhte Fuß“ ein gefährliches Werkzeug darstellen.

Gemäß § 224 Abs. 1 Ziffer 3 StGB stellt es auch eine gefährliche Körperverletzung dar, wenn die Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen wird. Voraussetzung dafür ist, dass der Betroffene überrascht wird und beabsichtigt ist, so dem Opfer die Verteidigungsmöglichkeiten zu erschweren. Dass lediglich ein Überraschungsmoment ausgenutzt wird oder der Angriff schnell und von hinten ausgeführt wird, reicht dafür allein nicht aus.

Ein Vorwurf, der in der Praxis nicht selten erhoben wird, ist derjenige des § 224 Abs. 1 Ziffer 4 StGB. Danach macht sich auch derjenige wegen einer gefährlichen Körperverletzung strafbar, der mit einem anderen gemeinschaftlich eine Körperverletzung ausführt. Dabei ist nicht erforderlich, dass beide Täter eigenhändig zuschlagen.

Es genügt, wenn zwei Täter bewusst zusammenwirken. Derjenige, der beispielsweise nur anfeuert macht sich dann allerdings lediglich wegen Beihilfe zur gefährlichen Köperverletzung strafbar, während derjenige, der unter Anfeuerungsrufen zuschlägt, sich wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar macht.

Schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB

Die schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB droht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren an. Demjenigen, der eine solche schwere Körperverletzung begangen haben soll, wird daher im Gegensatz zu den Vorwürfen der Körperverletzung und der gefährlichen Körperverletzung nicht nur ein Vergehen, sondern ein Verbrechen vorgeworfen. Voraussetzung ist nach § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB, dass das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit beim Opfer verloren geht. Gemäß § 226 Abs. 1 Ziffer 2 StGB begeht auch derjenige eine schwere Körperverletzung, wenn die von ihm begangene Körperverletzung zur Folge hat, dass die verletzte Person ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder (§ 226 Abs. 1 Nr. 3) in erheblicher Weise entstellt wird, in Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung verfällt. Aus § 226 Abs. 2 StGB ergibt sich, dass eine Freiheitsstrafe von nicht unter 3 Jahren verhängt wird, wenn der Täter eine der oben genannten Folgen absichtlich oder wissentlich herbeiführt. Während es nach § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB genügt, dass das Opfer die Sehfähigkeit auf einem Auge verliert, muss die Fähigkeit zu hören, im Gegensatz zu den Augen, auf beiden Ohren fehlen, damit von einer schweren Körperverletzung gesprochen werden kann. Allerdings genügt es nicht, wenn der Verlust der Hörfähigkeit nur vorübergehend eintritt.

Dies gilt naturgemäß auch für den Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit, die auch dann dauerhaft verloren gehen kann, wenn die Geschlechtsreife noch gar nicht eingetreten ist. Die dauernde Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Gliedes liegt nur dann vor, wenn das Glied tatsächlich für den Gesamtorganismus wichtig ist. Dabei kann es nach der Rechtsprechung auch auf individuelle Körpereigenschaften des Geschädigten ankommen. Im Gegensatz zum Verlust eines Armes muss der Verlust eines kleinen Fingers nicht unbedingt den Tatbestand erfüllen. Etwas anderes gilt allerdings, wenn an der geschädigten Hand bereits mehrere Finger fehlen. Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung im Sinne von § 226 Abs1 Ziffer 3 StGB müssen einen Zustand darstellen, dessen Aufhebung nicht absehbar ist. So ist Siechtum ein auf absehbare Zeit nicht behebbarer Zustand, der eine erhebliche Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens zur Folge hat. Dabei soll bei einem ursprünglich gesunden Menschen bereits die Arbeitsunfähigkeit genügen. Weitere Beispiele sind dauerhafte Bewusstlosigkeit, Epilepsie oder Schwierigkeiten beim Sprechen.

Von einer dauerhaften Entstellung in erheblicher Weise spricht man, wenn diese von ihren Auswirkungen mit den übrigen in § 226 StGB genannten schweren Folgen vergleichbar ist. So gibt es unterschiedliche Rechtsprechung dazu, wie viele Zähne ausgeschlagen sein müssen, um von einer solchen dauerhaften Entstellung in erheblicher Weise sprechen zu können.

Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB

Wenn durch die Körperverletzung der Tod der verletzten Person verursacht wird, wird der Täter mit einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren bestraft. Der Gesetzgeber bestraft die Körperverletzung danach besonders schwer, wenn eine vorsätzliche Körperverletzung aufgrund von Fahrlässigkeit zum Tod des Opfers führt und dies nach objektiver Prognose auch vorhersehbar war. So wurde beispielsweise § 227 StGB angewandt, als beim vorsätzlichen Schlag mit einer Pistole sich versehentlich ein Schuss löste und der Geschlagene danach verstarb. Auch wenn ein von mehreren Tätern verfolgtes Opfer flieht und sich auf der Flucht durch eine zerbrochene Glastür tödlich verletzt, sind die Voraussetzungen des § 227 StGB erfüllt. Mittelbare Folgen einer Körperverletzung, wie beispielsweise Alkohol- oder Drogengebrauch, der aus Frustration über die erfolgte Körperverletzung erfolgte und zum Tode führte, sollen dagegen den Tatbestand nicht erfüllen.

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RA Scheerer