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Alkohol am Steuer

Die wohl bekannteste Straftat im Straßenverkehr dürfte die sogenannte Trunkenheitsfahrt sein. Zwar kann diese sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich begangen werden, in der Regel beruht sie jedoch nicht auf einer bloßen Unaufmerksamkeit des Fahrers.

1. Relative Fahruntüchtigkeit

Auch hier bestätigt allerdings die Ausnahme die Regel.

Bei einer Fahrt mit beispielsweise 0,4 Promille Blutalkoholkonzentration kann eine kleine Unachtsamkeit dazu führen, dass ein solches Verhalten, das normalerweise nicht einmal die Einleitung eines Bußgeldverfahren nach sich ziehen würde, als Straftat verfolgt wird.

Sobald dem Fahrer unterstellt wird, dass beispielsweise das Überfahren einer roten Ampel, das Auffahren auf ein bremsendes Fahrzeug oder gar die Verletzung eines Fußgängers oder Radfahrers alkoholbedingt war, wird eine sogenannte relative Fahruntüchtigkeit unterstellt, was zu einer strafrechtlichen Verfolgung führt.

Aus dem eigentlich straflosen Verhalten ist nun allein durch das zusätzliche Geschehen aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden eine Straftat geworden.

Die Chancen, sich gegen einen solchen Vorwurf wirksam zu verteidigen, steigen, wenn man gegenüber der Polizei zu dem Vorfall schweigt und stattdessen einen auch im Verkehrsrecht versierten Strafverteidiger zu Rate zieht. Eine unbedachte Äußerung kann dagegen fatale Folgen haben.

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Abgesehen davon, dass ein Fahrverbot oder gar eine Entziehung der Fahrerlaubnis drohen kann, wird in der Regel auch eine Geldstrafe verhängt. Beträgt die Geldstrafe weniger als 90 Tagessätze, folgt bei einem bisher unbescholtenen Bürger neben einer Eintragung im Fahreignungsregister beim Kraftfahrtbundesamt „lediglich“ eine Eintragung in einem Führungszeugnis für Behörden. Eine Eintragung in ein Führungszeugnis für Private erfolgt allerdings bei demjenigen, der schon wegen eines anderen Vorfalls bestraft wurde oder wenn die Geldstrafe mehr als 90 Tagessätze beträgt.

Je nach Schwere des Vorwurfes kann also eine Unaufmerksamkeit im Straßenverkehr dazu führen, dass der rechtstreue Bürger plötzlich vorbestraft ist. Um den Fahrer bestrafen zu können, muss diesem allerdings nachgewiesen werden, dass der Verkehrsverstoß durch den Konsum des Alkohols bedingt war. Letztendlich entscheidet darüber die freie richterliche Überzeugung, die das Gericht auch auf Indizien stützen kann.

Daher kann bereits eine unbedachte Äußerung zu einer Verurteilung führen. Ein vorschneller Erklärungsversuch des Betroffenen gegenüber der Polizei kann zudem dazu führen, dass später vorgebrachte entlastende Einwände, wie zum Beispiel, der Fahrer sei einem Tier ausgewichen, unglaubhaft erscheinen können. Einem Fahrer, der am Unfallort unvollständige Erklärungen abgibt, wird möglicherweise seine später vorgebrachte wahrheitsgemäße Einlassung, nicht mehr geglaubt werden.

Wer sich allerdings von vornherein auf sein ihm zustehendes Aussageverweigerungsrecht beruft und sich später nach Akteneinsicht durch einen erfahrenen Verteidiger präzise und in sich schlüssig zum Tatvorwurf äußert, dem kann zu keiner Zeit entgegengehalten werden, dass er zuvor geschwiegen hat, da das Schweigerecht des Beschuldigten zum Wesensinhalt eines Rechtsstaates zählt. Aus dem Schweigen dürfen keine negativen Schlüsse gezogen werden.

2. Absolute Fahruntüchtigkeit

Der Begriff der absoluten Fahruntüchtigkeit spielt ausschließlich eine Rolle im Zusammenhang mit der Wirkung von Alkohol. Für die Feststellung, welche Wirkung die Einnahme von Drogen auf die Fahrtüchtigkeit haben, fehlt es bisher an entsprechendem Erfahrungswissen. Die Rechtsprechung geht ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 ‰ unwiderlegbar von der Annahme einer absoluten Fahruntüchtigkeit aus. Dies gilt für Führer aller Kraftfahrzeuge. Dazu gehören neben Pkw auch Krafträder, Motorroller und Mofas, aber auch motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne von § 2 Nr. 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.

Für Radfahrer geht die Rechtsprechung bisher noch von einer Grenze von 1,6 ‰ aus. Diese Werte sollen auch für die Nutzung von elektrisch angetriebenen Rollstühlen gelten.
Ein Kraftfahrer, der mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ oder mehr gestellt wird, muss zwingend mit der Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen. Dazu wird in der Regel eine Geldstrafe verhängt. Etwa drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist kann die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt werden. Der Kraftfahrer kann die Fahrerlaubnis dann in der Regel wiedererhalten, wenn es der erste Verkehrsverstoß im Zusammenhang mit Alkohol ist.

Ist er schon einmal im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr in Erscheinung getreten, wird die Behörde nach Ablauf der Sperrfrist die Fahrerlaubnis nur dann erteilen, wenn der Verkehrsteilnehmer zuvor eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) mit einem positiven Ergebnis absolviert hat. Bei einem einmaligen Verstoß wird die Fahrerlaubnisbehörde die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ von der Vorlage eines positiven MPU-Gutachtens abhängig
machen.

Um bei der MPU-Prüfung keinen Schiffbruch zu erleiden, sollte sich der Betreffende zuvor sehr sorgfältig beraten lassen. Bei allen Verstößen im Zusammenhang mit Alkohol oder der Einnahme von Betäubungsmitteln ist immer zu berücksichtigen, dass dem Betroffenen nachgewiesen werden muss, in diesem Zustand auch am Straßenverkehr teilgenommen zu haben.
Häufig unterstellen die Strafverfolgungsbehörden die Teilnahme am Straßenverkehr bereits dann, wenn der Kraftfahrer in alkoholisiertem Zustand nur in der Nähe seines Fahrzeuges angetroffen wird.

Selbstverständlich kann durch die Feststellung, dass der Motor noch warm ist, nicht der Nachweis geführt werden, dass der Kraftfahrer auch das Fahrzeug selbst geführt hat.
In einem solchen Fall sollte man sich auf keinen Fall zu dem Tatvorwurf äußern und unverzüglich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Dies gilt natürlich auch in den anderen zuvor dargestellten Fällen, da unter Umständen noch Einfluss auf die Höhe einer etwaigen Geldstrafe oder auf die Länge der Sperrfrist genommen werden kann. Oft kann durch telefonisches Verhandeln mit der Amtsanwaltschaft auch erreicht werden, dass keine Hauptverhandlung stattfindet, sondern ein Strafbefehl erlassen wird.

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RA Scheerer