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Blitzer

Sie fahren in der Stadt auf der Autobahn und schrecken zusammen, weil plötzlich ein greller Blitz in Ihr Bewusstsein dringt. Ihnen schießt durch den Kopf „Was ist passiert? Was habe ich falsch gemacht?“.

Geschwindigkeitsüberschreitung

Womöglich sind Sie zu schnell gefahren. Denkbar ist auch, dass das Gerät ein anderes, schnelleres Fahrzeug erfasst und Sie fotografiert hat. Es ist auch möglich, dass das Gerät falsch eingestellt ist und Ihnen ein Geschwindigkeitsverstoß vorgeworfen wird, den Sie möglicherweise nicht begangen haben.

Was ist zu tun?

Insbesondere wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht verfügen, ist die Frage schnell beantwortet. Spätestens, wenn Ihnen ein Anhörungsbogen von der Polizei zugesandt wird, sollten Sie den Fall sofort von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht prüfen lassen. Die Kosten dafür übernimmt die Rechtsschutzversicherung. Der Rechtsanwalt wird zunächst Akteneinsicht beantragen und prüfen, ob sich ein verwertbares Lichtbild in der Akte befindet. Oft stellt die Behörde dem Betroffenen bereits zuvor ein Lichtbild zur Verfügung, das jedoch in aller Regel wenig aussagekräftig ist. Erst ein Blick in die Akte auf das Originalbild kann dagegen abschließend die Frage beantworten, ob der Betroffene überhaupt identifiziert werden kann.

Ist dies nicht der Fall, wird der Verteidiger zu dem Akteninhalt Stellung nehmen und gegenüber der Bußgeldstelle beantragen, das Verfahren einzustellen. In vielen Fällen geschieht das und das Verfahren ist beendet. Allerdings kann dann von der zuständigen Führerscheinbehörde geprüft werden, ob eine Fahrtenbuchauflage verhängt werden soll. Gegen eine solche Auflage können Rechtsmittel eingelegt werden.

In diesem Fall der Einstellung ist kein Bußgeld zu zahlen und es werden keine Punkte im Fahreignungsregister beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg eingetragen. Wenn die Behörde anderer Auffassung ist, wird sie das Verfahren weiter betreiben. In diesen Fällen wird ein erfahrener Fachanwalt- wenn er insofern Erfolgsaussichten sieht – spätestens in der gerichtlichen Hauptverhandlung – beantragen, ein Sachverständigengutachten einzuholen, das zu dem Ergebnis kommen kann, dass das in der Akte befindliche Lichtbild nicht geeignet ist, den Betroffenen als Fahrer zu identifizieren. Auch in diesem Fall führt dies zum Ende des Verfahrens, ohne dass Punkte eingetragen werden oder ein Bußgeld zu zahlen ist.

Gegebenenfalls wird der Verteidiger sogar dafür sorgen, dass bereits vor der Gerichtsverhandlung ein Gutachten eingeholt wird, um den Vorwurf, es handele sich bei dem Fahrer um denjenigen, der im Anhörungsbogen oder im Bußgeldbescheid bezeichnet ist, zu widerlegen. Auch zu möglichen Messfehlern kann vor der Hauptverhandlung ein Privatgutachten eingeholt werden. Im Übrigen kann ein solches Gutachten sich selbst dann als nützlich herausstellen, wenn das Gutachten zu einem negativen Ergebnis kommt, wenn der Sachverständige also meint, es handele sich bei der Person auf dem Beweisfoto um den Adressaten des Bußgeldbescheides oder es seien keine Messfehler nachweisbar. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Einholung eines Sachverständigengutachtens, die mehrere Monate in Anspruch nehmen kann, das Verfahren so verzögert, dass in der Zwischenzeit andere, bereits vorhandene Punkte im Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrtbundesamt gelöscht sind, bevor der oder die neuen Punkte eingetragen werden. Dies kann unter Umständen sogar dazu führen, dass der Führerschein gerettet wird, während die Fahrerlaubnis bei einer früheren Beendigung des Bußgeldverfahrens möglicherweise entzogen worden wäre.

Als dies zeigt, dass man sich ohne vorherige Beratung durch einen erfahrenen Verteidiger niemals zu den Vorwürfen äußern sollte. Insbesondere sollte man die im Anhörungsbogen enthaltene Frage, wer denn der Fahrer des Fahrzeuges gewesen sei, nicht beantworten und stattdessen den Rat eines Rechtsanwaltes für Verkehrsrecht einholen.

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Abstand

Auch wenn der vorgeschriebene Mindestabstand beim Fahren auf der Autobahn nicht eingehalten wird, kann durch eine polizeiliche Maßnahme ein Beweisfoto gefertigt werden. Ein solches Foto stellt allerdings in aller Regel lediglich eine einzelne Aufnahme aus einem Film dar. In der Regel werden solche Filme von Autobahnbrücken aus aufgenommen. Abstandsverstöße können zu empfindlichen Sanktionen führen. So reichen die Regelgeldbußen, die der Bußgeldkatalog für Abstandsvergehen vorsieht, von 25 € bis 400 €. Je nachdem, wie schwer der geahndete Verstoß war, können Fahrverbote von bis zu drei Monaten verhängt werden. So sieht der Bußgeldkatalog beispielsweise eine sogenannte Regelgeldbuße von 400 € und ein Fahrverbot von drei Monaten vor, wenn der festgestellte Abstand weniger als ein Zehntel des halben Tachowertes beträgt. Das wäre also dann der Fall, wenn die Polizei zu der Auffassung gelangt ist, dass der betroffene Fahrer bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h einen Abstand von weniger als 5 m zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten hat.

Wegen solcher empfindlichen Sanktionen, die wegen des Fahrverbotes in letzter Konsequenz sogar zum Verlust des Arbeitsplatzes führen können, empfiehlt es sich, mit großer Sorgfalt zu prüfen, ob die Behörde bei der Messung die vielfältigen gesetzlichen und von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben eingehalten hat. Voraussetzung für eine Ahndung eines Abstandsvergehens ist zunächst, dass der erforderliche Abstand nicht nur ganz vorübergehend unterschritten wurde. Bei höheren Geschwindigkeiten ist es zudem erforderlich, dass die Messstrecke mindestens 250-300 m beträgt. Für die Abstandsmessung stehen der Polizei verschiedene Messverfahren zur Verfügung. Ein auf Verkehrsordnungswidrigkeiten und Verkehrsstrafsachen spezialisierter Fachanwalt verfügt in der Regel über die notwendige Spezialliteratur zu den in Betracht kommenden Messverfahren.

Voraussetzung für die Prüfung, ob die Messung in dem jeweiligen Messverfahren verwertbar ist, ist allerdings zunächst die Beantragung von Akteneinsicht und die Beschaffung der Datei des Messfilms oder der Messfotos, die von der Behörde erstellt wurde. Der Akte kann der Verteidiger dann auch entnehmen, ob das Brückenabstandsmessverfahren oder ein Videoabstandsmessverfahren angewandt wurde. Beim Brückenabstandsmessverfahren stellt die Polizei anhand von Fahrbahnmarkierungen fest, wobei durch Polizeibeamte entweder visuell oder durch Fertigung von Lichtbildern ermittelt wird, welches Abstands- und Geschwindigkeitsverhalten das beobachtete Fahrzeug gezeigt hat. Bei allen in Betracht kommenden Messverfahren wird ein erfahrener Verteidiger alle jeweils denkbaren Fehlerquellen ins Auge fassen. So sind Abstandsveränderungen zwischen den Fahrzeugen selbst mithilfe eines Fernglases nicht immer eindeutig zu erkennen. Die Grenze für das Erkennen von Tiefenunterschieden mit bloßem Auge soll nur bei etwa 100 m liegen.

Weiterhin ist es optisch kaum feststellbar, ob der Fahrer des gemessenen Fahrzeuges durch Gas-wegnehmen auf der relevanten Messstrecke mehrfach den Abstand vergrößert hat. Oft wird bei den technischen Messmethoden zudem nicht berücksichtigt, dass vorausfahrende Fahrzeuge vor Beginn des Messvorganges langsamer werden können und daher die nachfolgenden Fahrzeuge nicht mehr genügend genug Zeit haben, den erforderlichen Sicherheitsabstand wiederherzustellen. Auch die Auswertung von Videoaufnahmen kann zu Messfehlern führen. So kann es vorkommen, dass bei höheren Entfernungen die Bildauflösung zu gering ist, um zu sicheren Angaben über die Konstanz des Abstands- und Geschwindigkeitsverhaltens des vorausfahrenden und des gemessenen Fahrzeuges zu gelangen. Auch ein unbemerktes Abbremsen des Vordermannes oder das Einscheren eines anderen Fahrzeuges kann die Messung verfälschen und muss daher ausgeschlossen werden. gelegentlich kommt es auch zu Messfehlern, wenn der Zeitgenerator des verwendeten Systems nicht geeicht war. Besonders fehleranfällig sind Abstandsmessungen aus einem Polizeifahrzeug, wenn dabei keine technischen Hilfsmittel zum Einsatz kommen. So reicht nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf beispielsweise ein Sicherheitszuschlag von 33 % nicht aus, um bei einer Messstrecke von 500 m und einem Abstand von 200 m zwischen dem Polizeifahrzeug und dem betroffenen Fahrzeug, Fehler auszuschließen. Ohne sorgfältige Prüfung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt sollte man daher den Vorwurf eines Abstandsverstoßes nicht akzeptieren.

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RA Scheerer