Rote Ampel
„Rotlichtverstoß“
Wenn man bei der Autofahrt „geblitzt“ wird, kann es auch sein, dass dies geschieht, weil man eine rote Ampel übersehen hat. Natürlich kann auch bei einem solchen Vorgang ein Fehler des Messsystems vorliegen und das Blitzlichtfoto ausgelöst worden sein, obwohl die Ampel noch nicht auf „rot“ umgeschaltet hat. Auch in diesem Fall sollte man sich wie in jedem Bußgeldverfahren und natürlich auch in jedem Strafverfahren ohne Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt nicht zur Sache äußern. Selbst dann, wenn der Verstoß zweifelsfrei begangen wurde, sollte geprüft werden, ob dieser von der Behörde überhaupt nachgewiesen werden kann. Die Bußgeldstelle muss also, wie in allen anderen Ordnungswidrigkeitenverfahren auch, zunächst herausfinden, wer das Fahrzeug geführt hat. Das gilt besonders, wenn der vermeintliche Verstoß von einem Polizeibeamten beobachtet wurde, so dass kein Foto existiert und das Fahrzeug auch nicht angehalten wurde. Existiert ein Messfoto, kann dessen Qualität von entscheidender Bedeutung sein.
Wie bereits erwähnt, können aber auch Messfehler zu falschen Vorwürfen führen. Weiterhin ist zu beachten, dass die Rechtsschutzversicherungen gegebenenfalls auch Privatgutachten zu der vorgenommenen Messung und möglichen Messfehlern bezahlen, wenn dies vom Verteidiger hinreichend begründet wird. So zeigen sich – teilweise bei der Lektüre der Ermittlungsakte – in vielen Fällen jedoch erst nach Einholung des Privatgutachtens, zum Teil erhebliche Mängel der Messung. So würde bei einer Aktenüberprüfung durch einen Sachverständigen festgestellt, dass eines der Messfotos nicht – wie in der Bedienungsanleitung des Gerätes gefordert – den sogenannten Gefährdungsbereich einer Kreuzung dargestellt hatte. Es konnte nachgewiesen werden, dass dieser von der auf den Fotos dargestellten Fahrzeugposition tatsächlich erst 10 m später begann. Erst dort kreuzte die Richtungsspur des Betroffenen die Spur der zufließenden Hauptstraße. Die weitere Auswertung der Dateien ergab für den Betroffenen eine Geschwindigkeit im Messstellenbereich zwischen 30 und 40 km/. Nach dem Akteninhalt und den Auswertungen des Sachverständigen wäre mithin ein Anhalten des Betroffenenfahrzeuges noch vor dem Beginn des Gefährdungsbereiches möglich gewesen. Es war daher nicht mehr feststellbar, ob der Fahrer tatsächlich in den Gefährdungsbereich eingefahren war.
Nachdem das zuständige Amtsgericht auf diesen Mangel hingewiesen wurde, stellte es das Verfahren umgehend ein. Zu beachten ist noch, dass es zwei verschiedene Formen des Rotlichtverstoßes gibt. Überfährt der Betroffene die Haltelinie, solange die Ampel noch nicht eine Sekunde lang rotes Licht angezeigt hat, wird „nur“ ein Bußgeld verhängt. Zudem wird der Verstoß mit der Eintragung eines Punktes im Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg geahndet. Ist jedoch der Zeitraum einer Sekunde überschritten, währenddessen die Ampel rotes Licht anzeigt, wird in der Regel neben einem Bußgeld ein Fahrverbot verhängt. Zudem werden zwei Punkte im Fahrerlaubnisregister eingetragen. Wie man sich leicht vorstellen kann, können sich hier Störungen und Mängel des Messverfahrens erheblich auswirken. Auch insofern bedarf es daher einer sorgfältigen Prüfung, ob tatsächlich die schwerere Variante des Rotlichtverstoßes verwirklicht wurde. Auch insofern kann es durchaus sinnvoll sein, vor der Durchführung einer Hauptverhandlung ein von einer Rechtsschutzversicherung bezahltes Privatgutachten einzuholen, um den vermeintlichen Verstoß zu widerlegen. Zu beachten ist noch, dass es zwei verschiedene Formen des Rotlichtverstoßes gibt.
„Qualifizierter Rotlichtverstoß“
Überfährt der Betroffene die Haltelinie, solange die Ampel noch nicht eine Sekunde lang rotes Licht angezeigt hat, wird „nur“ ein Bußgeld verhängt. Zudem wird der Verstoß mit der Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg geahndet. Ist jedoch der Zeitraum einer Sekunde überschritten, währenddessen die Ampel rotes Licht anzeigt, wird in der Regel neben einem Bußgeld ein Fahrverbot verhängt. Zudem werden zwei Punkte im Fahrerlaubnisregister eingetragen. Wie man sich leicht vorstellen kann, können sich hier Störungen und Mängel des Messverfahrens erheblich auswirken. Auch insofern bedarf es daher einer sorgfältigen Prüfung, ob tatsächlich die schwerere Variante des Rotlichtverstoßes verwirklicht wurde.
Auch insofern kann es durchaus sinnvoll sein, vor der Durchführung einer Hauptverhandlung ein von einer Rechtsschutzversicherung bezahltes Privatgutachten einzuholen, um den vermeintlichen Verstoß zu widerlegen. Ein solches Gutachten wird kaum helfen, wenn am Wegesrand positionierte Polizeibeamte meinen, mit der Stoppuhr oder gar durch einfaches Zählen der Sekunden zu dem Ergebnis gekommen zu sein, dass das Rotlicht bereits seit mehr als einer Sekunde zu sehen war, als der Betroffene die Haltelinie mit seinem Pkw überquerte. In diesen Fällen kann in der Regel nur eine sorgfältige Befragung der Polizeibeamten durch den Verteidiger in der Hauptverhandlung weiterhelfen. Dabei ist es hilfreich, dass die Strafprozessordnung vorsieht, dass Zeugen nacheinander und zwar getrennt voneinander befragt werden.
Immer wieder kommen die Gerichte nach einer solchen Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass jedenfalls ein sogenannter qualifizierter Rotlichtverstoß nicht nachweisbar ist. Auch dies ist ein Argument dafür, dass derartige Vorwürfe nicht ungeprüft und widerstandslos hingenommen werden sollten. Dies gilt umso mehr, als mit der Rechtskraft eines entsprechenden Bußgeldbescheides erhebliche persönliche und berufliche Konsequenzen verbunden sein können.
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