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Was versteht man unter einem Betrug im Sinne des Strafgesetzbuches?

Dazu heißt es im Strafgesetzbuch in § 263 Abs. 1: Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Diese Vorschrift ist so abstrakt formuliert, dass selbst unter Juristen darüber gestritten wird, was einzelne Tatbestandsmerkmale für eine Bedeutung haben, so dass in vielen Einzelfällen juristischer Streit darüber besteht, ob ein Betrug vorliegt oder nicht. Daher soll hier kurz skizziert werden, was nach der Rechtsprechung Voraussetzung für das Begehen eines Betruges ist: Durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregen oder unterhalten. Dieses Tatbestandsmerkmal des Betruges bezeichnet man auch als Täuschung.

Es muss also über Tatsachen getäuscht werden, d.h. es müssen Tatsachen vorgespiegelt, entstellt oder unterdrückt werden. Unter einer Täuschung versteht man z.B. wenn ein Vertragspartner beim Vertragsabschluss falsche Angaben macht oder offenbarungspflichtige Tatsachen verschweigt. Eine Täuschung kann durch aktives Tun oder durch Unterlassen erfolgen. Praxisrelevante Fälle des Betruges sind beispielsweise der Prozessbetrug, der dann begangen wird, wenn man in einem Zivilprozess (als Angeklagter im Strafprozess darf man – von Ausnahmen abgesehen – straffrei lügen) als Kläger oder Beklagter falsch vorträgt und auf diese Weise versucht, den Prozess zu Lasten des Gegners zu gewinnen. Einen Betrug begeht auch derjenige, der in der Gastwirtschaft die Zeche prellt, indem er die Leistung in Anspruch nimmt und dadurch darüber täuscht, dass er von vornherein nicht beabsichtigt, diese zu bezahlen.

Einen Betrug durch Unterlassen begeht beispielsweise derjenige, der Sozialleistungen in Anspruch nimmt und nach deren Bewilligung trotz der Verpflichtung, Veränderungen anzugeben, verschweigt, dass er mittlerweile eine Arbeit aufgenommen hat. Auch der Verkäufer eines Pkw begeht einen Betrug, wenn ihm bekannt ist, dass das Fahrzeug einen schweren Mangel, beispielsweise einen Motorschaden aufweist und er dieses dem Käufer verschweigt oder gar positiv behauptet, das Fahrzeug sei technisch in hervorragendem Zustand. Hinsichtlich der Täuschung muss allerdings zwischen Tatsachen und Werturteilen unterschieden werden. Wenn beispielsweise ein Händler behauptet, die von ihm verkaufte Ware sei von guter Qualität, dürfte es sich – wenn dies tatsächlich nicht der Fall ist – eher um eine Meinungsäußerung, d.h. eine anpreisende Werbung, als um eine falsche Tatsachenbehauptung handeln, die nicht zu einer Strafbarkeit führt.

Allerdings können Werturteile auch einen beweisbaren Tatsachenkern enthalten. So dürfte sich die Behauptung, die Ware sei von guter Qualität dann als strafbarer Betrug erweisen, wenn dem Händler bekannt ist, dass das von ihm mit diesen Worten angepriesene Obst zum Teil bereits verfault ist. Dieses Beispiel zeigt, wie schwierig im Einzelfall in der Praxis die Abgrenzung zwischen einer zulässigen Anpreisung und einem strafbaren Betrug sein kann. Voraussetzung für einen Betrug ist weiterhin, dass durch die Täuschung ein Irrtum erregt wird. Dabei ist zu beachten, dass sich nur ein Mensch irren kann. Eine Maschine, insbesondere ein Computer, kann sich nicht irren, so dass die Manipulation eines Geldautomaten beispielsweise keinen Betrug darstellen kann. Allerdings kommen insofern andere Straftatbestände in Betracht. Relevant wird die Frage, ob ein Irrtum vorliegt, wenn der Getäuschte von vornherein gewisse Zweifel hat.

So war es beispielsweise in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen „Wunderhaarmittelfall“. Dort wurde einem Interessenten ein Mittel verkauft, das dazu führen sollte, dass das Haar sich angeblich innerhalb von 10 Minuten verdoppeln würde. Für die Frage, ob ein Irrtum vorliegt, ist die Vorstellung im Moment der Vermögensverfügung, d. h. im Moment der Zahlung des Kaufpreises, maßgeblich. Ob in einem solchen Fall ein Betrug vorliegt, ist in der juristischen Literatur stark umstritten. Tatsächlich dürfte es darauf ankommen, welche Vorstellung das jeweilige Opfer im konkreten Fall tatsächlich entwickelt hat. So wird der Betrug auszuschließen sein, wenn der Käufer eine bewusste Risikoentscheidung getroffen hat, während ein Betrug vorliegen dürfte, wenn er im Ergebnis doch auf die Angaben des Verkäufers vertraut hat.

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RA Scheerer